Was muss ich beim Fotografieren auf Events rechtlich beachten?

Was muss ich beim Fotografieren auf Events rechtlich beachten?

Was muss ich beim Fotografieren auf Events rechtlich beachten?

Geschrieben von

Simone Naumann

Ein Gastbeitrag von Sebastian Deubelli Sebastian Deubelli ist Inhaber der Kanzlei Deubelli und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Als Justiziar eines Fotografenverbandes und Vertrauensanwalt des Bundesverbandes professioneller Bildanbieter hat er insbesondere bei allen rechtlichen Themen rund um die Erstellung und Verwendung von Bildern einen großen Erfahrungsschatz aufbauen können.
Sebastian Deubelli

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Der Bereich der Eventfotografie vereint eine ganze Reihe von zu beachtenden Rechtsbereichen und stellt daher in der Praxis rechtlich gesehen eine der anspruchsvollsten Disziplinen dar. Neben der klassischen Frage, was mit Personen ist, die auf Bildern einer Veranstaltung erkennbar abgelichtet wurden (deren Antwort nach Inkrafttreten der DSGVO nicht gerade leichter wurde), hat man sich als Fotografin oder Fotograf daneben in der Regel auch mit dem Hausrecht des Veranstalters sowie Marken- und/oder Urheberrechten Dritter an abgebildeten Logos, Gegenständen, etc. zu beschäftigen.
Beschäftigen Sie sich mit diesem Thema nicht erst am Tag der Veranstaltung!
Dies wird häufig leider dadurch erschwert, dass die Befassung mit diesen Themen am Tag der Veranstaltung beginnt, obwohl dies die Klärung aller Rechte in einem Maß, das auch für die Teilnehmer der Veranstaltung noch erträglich wäre, beinahe nicht mehr zu vereinbaren ist.

Das Hausrecht des Veranstalters auf privaten und öffentlichen Events

Dabei spielt es in der Regel keinen Unterschied, ob die Veranstaltung öffentlich oder privater Natur ist. Betrachtet man die Sache mal genauer, wird es schon relativ wenig öffentliche, also frei zugängliche Veranstaltungen geben, bei der niemand von seinem Hausrecht Gebrauch machen und mich der Veranstaltung verweisen könnte. Auch für die Frage, ob ich Personen oder Gegenstände wie auch Logos auf meinem Bildern zeigen darf, spielt die Unterscheidung zwischen privater oder öffentlicher Veranstaltung wenn überhaupt nur eine untergeordnete Rolle.

Fotos als Gast einer Veranstaltung erstellen

Befinde ich mich nun auf einer Veranstaltung, von der ich durch irgendjemanden, der dort das Hausrecht hat, ausgeschlossen werden könnte, ist es erforderlich, dass ich mir für die Erstellung und Verwendung von Fotos eine Genehmigung einhole. Hier ist zu beachten, dass es nicht umgekehrt der Fall ist, ich also solange, wie mich niemand darauf anspricht oder mir das Erstellen von Fotos verbietet, fröhlich losfotografieren darf, sondern dass ich mich pro-aktiv um eine Genehmigung kümmern muss. Dabei sollte ich auch beachten, ob ich hier wirklich den oder die „Richtige(n)“ ausgewählt habe, die Person also zur Erteilung dieser Genehmigung befugt ist.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei der Abbildung von Personen

Den relevantesten Block an Rechten stellt im Bereich der Eventfotografie sicherlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) grundsätzlich verlangt, dass Fotos eines Menschen nur mit dessen Einwilligung verwenden darf. Zwar gibt es hier in § 23 KUG eine Ausnahmeregelung, die dann greift, wenn Bildnisse der Zeitgeschichte vorliegen, was in der Regel auch bei kleineren Veranstaltungen schon der Fall ist. Diese würde mir in Prinzip erlauben, die Bilder auch gänzlich ohne Kenntnis abgebildeter Personen zu veröffentlichen. Allerdings hat sich diese Trumpfkarte mit Inkrafttreten der DSGVO stark gewandelt, sodass wir aktuell empfehlen, lieber eine Einwilligung einzuholen, um ganz auf der sicheren Seite zu sein. Die Grundvoraussetzung hierbei ist, dass die abgebildete Person auch erkennbar abgebildet wird. Um hier nicht all zu subjektiv zu werden, grenzt man in der Rechtsprechung diese Erkennbarkeit unter Bezugnahme auf einen erweiterten Bekanntenkreis des Abgebildeten ein. Als Faustformel könnte man sich die Frage stellen, ob etwa Arbeitskollegen die abgebildete Person erkannt hätten oder nicht. Kommt man hier zu einem Ja, ist die Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich einzuholen. Sind Kinder im Spiel, macht dies die Sache nicht unbedingt leichter. Um hier absolut sicher zu gehen, sollte man erforderliche Einwilligungen von beiden Elternteilen einholen oder sich zumindest, falls nur ein Erziehungsberechtigter greifbar ist, von diesem neben seiner Einwilligung auch bestätigen lassen, dass der andere Erziehungsberechtigte ebenfalls mit dem Fotografieren und der nachgelagerten Veröffentlichung einverstanden ist.

Die DSGVO macht eine erweiterte Einwilligungserklärung notwendig

Seit nunmehr gut einem Jahr ist zudem die DSGVO in Kraft, die uns gerade in diesem Gebiet der Fotografie das Leben erheblich erschwert. Die DSGVO regelt kurz gesagt, dass personenbezogene Daten nur noch dann verarbeitet werden dürfen, wenn ein besonders geregelter Ausnahmefall vorliegt. Dies ist in der Regel eine Einwilligung der Person, deren Daten verarbeitet werden sollen. Im Bereich der Fotografie geht man davon aus, dass auch Fotos von Personen solche personenbezogenen Daten sind, sodass ich auch hier eine Einwilligung einholen sollte. Die Problematik stellt sich hier erst auf den zweiten Blick, da ich je ohnehin evtl eine Einwilligung nach § 22 KUG einhole und das damit praktisch in einem Aufwasch erledigen könnte. Der Teufel steckt hier allerdings im Detail: Die Einwilligung nach DSGVO kann in der Regel ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (im Gegensatz zur Einwilligung nach dem KUG, die nur ausnahmsweise aus der Welt zu schaffen ist) und ich die abgebildete Person hierauf auch ausdrücklich hinweisen muss. Für die Einholung einer Einwilligung ist das in der Tat nicht sonderlich tragisch, da ich einfach meine Vorlage für die Einwilligungserklärung anpassen muss.
Das Handling der Bilder wir hiervon allerdings massiv beeinträchtigt, da es einen großen Unterschied macht, ob ich oder der Kunde damit rechnen muss, dass er auf einen grundlos erfolgten Widerruf hin die Bilder wieder entfernen muss. Wie dieses Dilemma in der Praxis gelöst werden wird, wird uns hoffentlich die Zukunft zeigen.

Die Einverständniserklärung

Zum Thema der Einverständniserklärung kann man allgemein sagen, dass diese so spezifisch wie möglich sein sollte. Weiß man also schon im Vorfeld, dass man die Bilder auf seiner eigenen Homepage veröffentlichen möchte, so kann man dies als Verwendungszweck in die Einwilligung mit aufnehmen. Je klarer und detaillierter die Verwendungsarten hier definiert werden, desto besser. Macht man Aufnahmen für einen Kunden, dann ist häufig nicht nur unklar, was der Kunde danach mit den Bildern machen möchte und viel schlimmer, auch die Tatsache, wer sich um die Einholung der Rechte kümmert. Häufig geht der Kunde davon aus, dass die Bilder vom Fotografen gemacht und daher auch hinsichtlich aller in Betracht kommenden Rechte geklärt werden. Der Fotograf hingegen geht davon aus, dass mit Erstellung, Nachbearbeitung und Ablieferung der Bilder sein Werk getan ist. Im Ergebnis klärt so häufig niemand die Rechte und am Ende streitet man sich dann nicht selten, wem dieses Versäumnis rechtlich als Fehler zugeordnet werden kann. Hier empfehle ich klar, dieses Thema gegenüber dem Kunden anzusprechen und bestenfalls ihm die Klärung aller in Betracht kommender Drittrechte vertraglich aufzuerlegen. Nun haben wir das „ob“ der Einwilligungserklärung geklärt, stellt sich noch die Frage nach dem „Wie“. Idealerweise holt man in der Tat von jedem in Betracht kommenden Rechteinhaber eine schriftliche Erklärung mitsamt dessen Unterschrift ein, in der alle Verwendungen detailliert geklärt und beschrieben sind.
Bei Aushängen kann man rechtlich schwer nachweisen, dass sie gesehen wurde. Besser ist, das Einholen der Einverständniserklärung in den Einladungsprozess zu integrieren!
Dies ist in der Praxis häufig aber nicht möglich, sodass ich hier oft sehe, dass mit Aushängen gearbeitet wird. Dies ist sicherlich besser als nichts, bringt aber, wenn es wirklich hart auf hart kommt, leider wenig. Ich muss hier nämlich nachweisen, dass die Person, deren Rechte ich gerne geklärt hätte, den Aushang auch wirklich gesehen hat und in dieser Kenntnis dennoch auf die Veranstaltung gegangen ist. Diesen inneren Sachverhalt werde ich vor Gericht meist nur schwer nachweisen können. Als Mittelweg, der sich auch in der Praxis gut bewehrt hat, empfehlen wir häufig, den Hinweis auf die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos im Rahmen des Einladungsprozesses zu geben. Jeder Gast, der auf die Veranstaltung kommt, wird wohl seine Einladung gesehen haben und wird sich damit schwer tun, im Nachhinein das Gegenteil zu behaupten.

Urheberrechtlich geschützte Werke auf Fotos

Nicht nur Menschen können mir als Fotograf auf Veranstaltungen das Leben schwer machen. Auch urheberechtlich geschützte Werke, die sich auf der Veranstaltung befinden, können zum Problem werden. So sind Kunstwerke in der Regel über § 2 UrhG als urheberrechtliche Werke geschützt, was bedeutet, dass ich Sie auch hier im Grundsatz nur mit Zustimmung des Schaffers auf Fotos zeigen darf. Das Urheberrecht sieht hier einige Einschränkungen auf, die mich von dieser Pflicht befreien können. So wäre etwa dann, wenn das Kunstwerk nur am Rande auf einem Bild erkennbar ist, die Möglichkeit gegeben, dass es sich dabei nur um sogenanntes Beiwerk handelt, zu dessen Abbildung ich keine Genehmigung durch den Urheber einholen muss. Auch hier gilt aber wieder, will man auf Nummer sicher gehen, empfiehlt sich die Klärung der Rechte. Kann man das nicht, sollte man mit seinem Kunden/Auftraggeber darüber gesprochen haben, dass er sich hierum kümmern muss, wenn er die Rechteklärung möchte.

Markenlogos und Firmennamen auf Fotos

Eine ganz ähnliche Frage stellt sich, wenn ich Logos oder Firmennamen – etwa im Rahmen der Erstellung von Fotos auf einer Messe – zeigen möchte. Auch im Markenrecht existiert die Möglichkeit des Beiwerks, sodass ich gegebenenfalls keine Ausnahme benötige, wenn ich die Logos nicht als zentrales Element meiner Bilder darstelle. Aber auch hier wäre es sinnvoll, eine generelle Klärung mit den Inhabern herbeizuführen, was auf Messen idealerweise zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern, deren Logos gezeigt werden, erfolgten sollte.
Text: Sebastian Deubelli / Redaktion: Mona Knorr / Fotos: Simone Naumann / Foto Sebastian Deubelli: Alexey Testov

Hier steht ein Text für die Suchmaschinen, eine Art Subline...

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