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Recht am eigenen Bild: Was müssen Angestellte bei Fotos beachten?
Dank moderner Smartphones ist es uns praktisch immer und überall möglich, Fotos aufzunehmen und diese zum Beispiel in den sozialen Netzwerken mit der Welt zu teilen. Als Fotomotiv eignet sich dabei aber nicht nur die neuste Kreation aus der Küche oder private Feiern, sondern ggf. auch der eigene Arbeitsalltag. Allerdings gilt es dabei unter anderem das Recht am eigenen Bild zu beachten.
Fotos am Arbeitsplatz: Worauf müssen Mitarbeiter achten?
Ein Schnappschuss vom Arbeitsplatz oder ein lustiges Gruppenbild aus dem Pausenraum mit den Kollegen sollte eigentlich kein Problem sein, oder? Tatsächlich liegt die Entscheidung, ob Fotos oder Filmaufnahmen im Unternehmen erlaubt sind, beim Chef, denn dieser verfügt über das Hausrecht. Um eine arbeitsrechtliche Abmahnung zu vermeiden, ist es daher sinnvoll, diesen im Vorfeld um Erlaubnis zu fragen.
Darüber hinaus ist vor einer möglichen Veröffentlichung auch das Einverständnis aller Kollegen einzuholen, die auf dem Bildmaterial zu erkennen sind. Denn das im Kunsturhebergesetz definierte Recht am eigenen Bild erlaubt aufgrund bestehender Persönlichkeitsrechte die Verbreitung der Aufnahmen nur mit einer entsprechenden Einwilligung der abgebildeten Personen. Liegt das Einverständnis nicht vor, ist eine Veröffentlichung somit üblicherweise ausgeschlossen. Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss ggf. mit einer teuren, zivilrechtlichen Abmahnung rechnen.
Allerdings sieht das Recht am eigenen Bild auch verschiedene Ausnahmen vor. So ist eine Einwilligung unter Umständen nicht notwendig, wenn es sich bei den Personen lediglich um ein sogenanntes Beiwerk handelt. Haben Sie zum Beispiel das Firmengelände fotografiert, lässt es sich in der Regel nicht vermeiden, dass auch Passanten mitabgebildet werden. Diese sind bei der Aufnahme aber nicht von besonderer Bedeutung.
Bei Aufnahmen am Arbeitsplatz müssen Mitarbeiter zudem sicherstellen, dass nicht versehentlich Firmengeheimnisse oder andere interne Informationen verbreitet werden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn sich im Hintergrund des Bildes ein Whiteboard mit Ideen für neue Produkte befindet oder Kundendaten auf einem Monitor zu sehen sind. Aus diesem Grund sollten Sie, wenn die Erlaubnis des Arbeitgebers besteht, vor der Veröffentlichung eines Fotos vom Arbeitsplatz, jedes Bild besonders sorgfältig prüfen.
Mitarbeiterfotos: Was darf der Arbeitgeber?
Viele Unternehmen präsentieren sich mittlerweile auf eigenen Internetseiten und/oder in den sozialen Netzwerken. Um der Firma dabei ein Gesicht zu verleihen, werden Chefs und Angestellte mithilfe von Mitarbeiterfotos dargestellt.
Eine solche Veröffentlichung ist laut Recht am eigenen Bild allerdings nur mit dem Einverständnis der abgebildeten Person erlaubt. Darüber hinaus können Mitarbeiterfotos auch zu den personenbezogenen Daten zählen, weshalb grundsätzlich auch die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu beachten sind. Auch hier schreibt der Gesetzgeber die Einwilligung der Angestellten vor und stellt dabei konkrete Anforderungen. So ist das Einverständnis vor der Veröffentlichung schriftlich einzuholen. Außerdem ist der Mitarbeit über den Kontext für die Veröffentlichung der Bildaufnahme zu informieren. Nicht zuletzt muss der Arbeitgeber auch darauf hinweisen, dass die Nichteinwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos keine negativen Konsequenzen nach sich zieht.
Verlässt ein Angestellter das Unternehmen, muss sein Mitarbeiterfoto üblicherweise von der Firmen-Homepage entfernt werden. Ausnahmen können allerdings gelten, wenn es sich um allgemeine Fotos handelt, bei denen es nicht um die abgebildete Person geht. Also bei Bildern, die zum Beispiel dazu dienen, die Arbeit im Unternehmen zu veranschaulichen.
Weiterführende Informationen zum Kunsturhebergesetz und dem Recht am eigenen Bild liefert das kostenlose Ratgeberprotal urheberrecht.de. Dort finden Interessierte außerdem Beiträge zu anderen Aspekten der Bildrechte und die gesetzlichen Vorgaben des Urheberrechts.